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Die Altersrente

Welche Bedingungen gelten für mich, wenn ich "ganz normal" in Rente gehen möchte?

Die Mitglieder des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen haben mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Regelaltersgrenze liegt für Geburtsjahrgänge bis 1955 bei 65 Jahren. Bei Mitgliedern, die im Zeitraum 1956 bis 1967 geboren sind, verschiebt sich der Beginn des regulären Renteneintrittsalters stufenweise um jeweils einen Monat pro Geburtshalbjahr. Versicherte mit einem Geburtsdatum ab dem zweiten Halbjahr 1967 haben eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Ihren persönlichen regulären Rentenbeginn finden Sie in Ihrer jährlichen Anwartschaftsmitteilung.

Das Wichtigste zur regulären Altersrente im Überblick

  • startet zum regulären Rentenbeginn

  • als Vollrente ohne Abschläge

  • ohne weitere Beitragszahlung

Die Unterlagen für die Beantragung Ihrer Altersrente erhalten Sie von uns unaufgefordert vor Vollendung Ihrer Regelaltersgrenze. 

Nein. Wenn Sie eine Altersrente beziehen, können Sie weiterhin tätig sein. Eine Hinzuverdienstgrenze gibt es im Versorgungswerk nicht beziehungsweise es erfolgt keine Einkommensanrechnung. Die Beitragszahlung an das Versorgungswerk entfällt.

Als Angestellte oder Angestellter sollten Sie sich über die arbeitsrechtlichen Auswirkungen eines Rentenantrages vor der Antragstellung bei Ihrer Personalstelle erkundigen.


Ja. Ihre Altersrente ist steuerpflichtig. Außerdem müssen Sie von der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen, an denen sich das Versorgungswerk nicht beteiligt.

Sie möchten früher in den Ruhestand gehen? Dann haben Sie die Möglichkeit, die Altersrente bis zu fünf Jahre vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze in Anspruch zu nehmen.

Sie möchten auf die Inanspruchnahme der Altersrente zunächst verzichten? Auch dies ist möglich. Der Bezug der Altersrente kann – über die Regelaltersgrenze hinaus – bis zu maximal drei Jahre aufgeschoben werden.

Nein. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze tritt satzungsgemäß an Stelle der gezahlten Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe ein.

Nein. Nach den Satzungsregelungen können Rentenansprüche und -anwartschaften nicht abgetreten und nicht übertragen werden.

Ja. Sowohl laufende Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten als auch Hinterbliebenenrenten können Gegenstand einer Pfändung sein.

Ich möchte meine Altersrente beantragen. Welche Unterlagen sind nötig?

Bitte senden Sie uns folgende Unterlagen zu:

  • den Antrag auf Altersrente

    Sie können den Antrag entweder digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ergänzen. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

  • eine Kopie Ihrer Geburts- oder Heiratsurkunde

  • gegebenenfalls Kopien der Geburtsurkunden Ihrer Kinder