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Bei Auslandsaufenthalten bleiben wir gerne an Ihrer Seite

Ich gehe beruflich ins Ausland. Was muss ich bei meiner Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen beachten?

  • Informieren Sie uns bitte kurz über Ihren Auslandsaufenthalt

Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zur weiteren Gestaltung Ihrer Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW. Hierfür und für die weitere Beitragszahlung ist es wichtig, ob Sie während Ihres Auslandsaufenthalts Mitglied der Architektenkammer NRW, Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen, Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Architektenkammer des Saarlandes oder der Ingenieurkammer-Bau NRW bleiben oder nicht.

  • Sie bleiben Mitglied des Versorgungswerk der Architektenkammer NRW

    auch wenn Sie sich im Ausland aufhalten. Wir führen Sie für die Zeit Ihres Auslandsaufenthalts in der Regel als beitragsfreies Mitglied. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, für diese Zeit freiwillige Beiträge zu entrichten.

Weitere Details zu den Beiträgen finden Sie hier.

  • Hiermit endet auch Ihre Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer NRW.

  • Sie können die Mitgliedschaft freiwillig fortführen.

Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie aus der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen oder Saarland ausscheiden, haben Sie die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW freiwillig fortzuführen. Notwendig ist lediglich ein formloser, schriftlicher Antrag.

Als freiwilliges Mitglied können Sie den gleichen Beitrag wie vorher zahlen. Übrigens, diese Zahlungen erhöhen auch dann Ihren späteren Rentenanspruch, falls Sie parallel europäische Versicherungszeiten zurücklegen.

Bitte beachten Sie: Die  freiwillige Mitgliedschaft muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus Ihrer Architektenkammer oder der Wohnortverlagerung erklärt werden.

Weitere Details zu den Beiträgen finden Sie hier.

Bitte vergessen Sie nicht, Ihren Auslandsaufenthalt auch der jeweiligen Architektenkammer zu melden.