Unsere Mitglieder gehen ihrer Tätigkeit unter den unterschiedlichsten Bedingungen nach. Manche sind abhängig beschäftigt, andere selbstständig. Wieder andere beziehen zeitweise Arbeitslosen- oder Krankengeld. Das berücksichtigen wir bei den Beiträgen. Deshalb variieren die Versorgungsabgaben, die unsere Mitglieder entrichten.
Angestellte Architektinnen und Architekten in Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen und im Saarland sowie angestellte Hochschulabsolventen, die sich zu Gunsten des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, entrichten
Angestellte Architektinnen und Architekten in Nordrhein-Westfalen, Bremen, Hessen und im Saarland sowie angestellte Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen, die sich nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, haben zusätzlich zu den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen Versorgungsabgaben zum Versorgungswerk der Architektenkammer NRW in Höhe des 0,15-Fachen des höchsten Pflichtbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung (Mindestbeitrag) zu entrichten. Um diese doppelte Beitragsbelastung zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst unverzüglich elektronisch zu beantragen:
Sie werden zunächst auf die Seite der DASBV – Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH- weitergeleitet. Die DASBV ist technischer Dienstleistungspartner der berufsständischen Versorgungswerke im elektronischen Befreiungsverfahren. Mit dem Absenden des vollständig ausgefüllten Befreiungsantrages geht der Antrag automatisch bei uns ein. Wir leiten den Befreiungsantrag mit der Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk und in der Kammer elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) weiter. Die Entscheidung über Ihre Befreiung erhalten Sie von der DRV schriftlich per Post. Versorgungswerk und Arbeitgeber*in werden von der DRV elektronisch über das Ergebnis des Antragsverfahrens informiert.
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