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Steuern: Hilfreiche Hinweise

Warum muss ich als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Der Ruhestand könnte so schön sein, wäre da nicht die eine oder andere Pflicht. So führen die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes dazu, dass von Jahr zu Jahr immer mehr Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen. Woran das liegt? An der nachgelagerten Besteuerung.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die eingezahlten Rentenbeiträge steuerfrei sind, während die späteren Auszahlungen versteuert werden. Die von dem Bundesgesetzgeber im Jahr 2005 begonnene Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung erfolgt in jährlichen Schritten und wird im Jahr 2040 abgeschlossen sein. Bei Mitgliedern, die ab 2040 in Rente gehen, wird das Finanzamt also die gesamte Rente als Besteuerungsgrundlage heranziehen.

Wissenswertes zum Thema Besteuerung von Renten

Die Besteuerung von Renten ist auch immer mal wieder ein Thema in unseren Beratungsgesprächen. Die uns am häufigsten gestellten Fragen haben wir deshalb hier zusammengestellt und kurz beantwortet. Konkret müssen sich Interessierte bei den Finanzbehörden oder bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe informieren und beraten lassen. Das Versorgungswerk kann und darf keine steuerrechtlichen Beratungen durchführen.

Hier ist der Rentenbeginn der entscheidende Faktor. Die steuerliche Behandlung der Renteneinkünfte richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Durch dieses Verfahren steigt die Zahl der steuerpflichtigen Rentenempfänger von Jahr zu Jahr. Je später die Rente beginnt, desto höher ist der zu versteuernde Anteil der Rente. Als steuerpflichtiges Einkommen gelten

  • 50 % der Bruttorente bei Rentenbeginn spätestens 2005

  • 80 % der Bruttorente bei Rentenbeginn 2020

    Ab 2020 steigt der Besteuerungsanteil um jährlich einen Prozentpunkt, also zum Beispiel auf 85 % in 2025.

  • Wer im Jahr 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern

Das hängt von der Höhe Ihrer gesamten Alterseinkünfte ab. In der Übergangsphase zur nachgelagerten Besteuerung steht Rentnern mit einem Rentenbeginn bis einschließlich 2039 ein “individueller Rentenfreibetrag“ zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der nach seiner Ermittlung auch in den Folgejahren unverändert bleibt, sich also nicht dynamisch erhöht.

Aber selbst wenn Ihre Alterseinkünfte den individuellen Rentenfreibetrag übersteigen, heißt das noch nicht, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Denn neben dem “individuellen Rentenfreibetrag“ gibt es noch den “allgemeinen Grundfreibetrag“. Im Gegensatz zum statischen “individuellen Freibetrag“ erhöht sich der “allgemeine Grundfreibetrag“ regelmäßig von Jahr zu Jahr.

In den vergangenen Jahren hat es eine Reihe von Klagen wegen einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Renten und Einkommen gegeben. Diese wurden von den Gerichten abschlägig beschieden.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung schloss jedoch die zunehmende Gefahr einer Doppelbesteuerung für künftige Rentnerjahrgänge nicht generell aus. Der Bundesfinanzhof hat sich erneut in zwei Musterverfahren mit der Besteuerung von Renten befasst und festgestellt, dass vor allem zukünftige Rentner von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten. Relevant ist dies nicht nur für Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch für die Mitglieder von Versorgungswerken. Nur wenn Sie bereits Rentner sind und vermuten, dass bei Ihnen eine Doppelbesteuerung vorliegt, können Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen. Von einer Doppelbesteuerung spricht man, wenn die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Rentenbeiträge größer ist als die Summe der steuerfreien Rentenbezüge. In seinen aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals genaue Berechnungsparameter festgelegt, mit denen ermittelt werden kann, ob eine doppelte Besteuerung vorliegt. Das Versorgungswerk ist als juristische Person des öffentlichen Rechts nach Artikel 19 Abs. 3 des GG selbst nicht in Grundrechten verletzt und kann deshalb keine verfassungsrechtliche Prüfung veranlassen.

Die günstigere sogenannte Ertragsanteilbesteuerung kann für Sie gelten, wenn Ihre Rente auf Beiträgen beruht, die Sie 

  • vor 2005

  • über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren

  • oberhalb der jeweiligen Höchstbeiträge wie zur gesetzlichen Rentenversicherung

gezahlt haben. Hierbei werden die Beiträge berücksichtigt, die Sie ganz oder teilweise selbst gezahlt haben. Die Rente wird dann in einen nachgelagert zu besteuernden Anteil und in einen mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt. 

  • Bitte informieren Sie uns, wenn ein derartiger Sachverhalt bei Ihnen vorliegt.

    Wir stellen Ihnen dann gegebenenfalls gerne eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt aus.

  • Der formlose Antrag muss von Ihnen bei Ihrem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Die Festsetzung selbst wird dann durch die Finanzverwaltung vorgenommen.

Wenn Sie im Ausland leben, kann Ihre Rente auch dorthin gezahlt werden. Ob dafür eine Steuerpflicht nach deutschem oder ausländischem Recht besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Es kommt darauf an, 

  • ob Sie als Rentner in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig sind,

  • ob es mit dem entsprechenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt,

das Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist.

Es kann auch sein, dass die Rente im ausländischen Wohnsitzstaat zu versteuern ist. Bestehen dort niedrigere Steuersätze als in Deutschland, kann dies sogar das Motiv für einen Wechsel des Wohnsitzes ins Ausland sein.

Da hier komplexe steuerrechtliche Sachverhalte zu klären sind, sollten Sie gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters oder des Finanzamts einholen.

Sollten Sie verpflichtet sein, als Rentnerin oder Rentner eine Steuererklärung abzugeben, stellen wir Ihnen gerne eine Rentenbezugsbescheinigung aus, um Ihnen das Ausfüllen der Steuervordrucke zu erleichtern. Sprechen Sie uns an.