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Im Todesfall sind wir für die Familien unserer Mitglieder da

Wie unterstützt das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen die Angehörigen, wenn ein Mitglied stirbt?

Wenn ein Mitglied unseres Versorgungswerks stirbt, erhalten folgende Familienangehörige im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung Rentenzahlungen von dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW:

  • Ehegatten oder eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner

    Wurde die Ehe nach Beginn der Altersrente oder nach Beginn der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, besteht ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zuvor mindestens drei Jahre bestanden hat.

  • anspruchsberechtigte Kinder

Bitte beachten Sie:

  • Eine Hinterbliebenenrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt

  • Die Hinterbliebenenrenten werden ab Beginn des Monats bezahlt, der auf den Sterbemonat des Mitglieds folgt

  • Eine Einkommensanrechnung findet nicht statt

    Zur Hinterbliebenenrente ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.

  • Im Falle der Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente

  • Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zahlt nach dem Tode des Mitglieds für die Hinterbliebenen kein Sterbegeld

Als Witwe beziehungsweise Witwer erhalten Sie eine Rente in Höhe von bis zu 60 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise der von der oder dem Verstorbenen bezogenen Rente.

Wenn Sie eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente beantragen möchten, benötigen wir von Ihnen

  • eine Kopie der Sterbeurkunde unseres Mitglieds

  • den Antrag auf Hinterbliebenenrente

    Sie können den Antrag entweder digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ergänzen. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

  • eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde

  • gegebenenfalls Kopien der Geburtsurkunden Ihrer Kinder

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente. Hat die oder der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente erhalten, beträgt die Halbwaisenrente 10 % dieser Rente.

Die Höhe der Vollwaisenrente beträgt 30 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente. Hat die oder der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente erhalten, beträgt die Vollwaisenrente 30 % dieser Rente.

Die Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Wenn Sie eine Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente beantragen möchten, benötigen wir von Ihnen 

  • eine Kopie der Sterbeurkunde unseres Mitglieds

    beziehungsweise beider Elternteile, wenn Sie Vollwaise sind 

  • den Antrag auf Hinterbliebenenrente 

    Sie können den Antrag entweder digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ergänzen. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.

  • eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde

  • einen aktuellen Ausbildungsnachweis

    sofern Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben

  • eine amtliche Meldebescheinigung

    sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben