Im Todesfall sind wir für die Familien unserer Mitglieder da
Wie unterstützt das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen die Angehörigen, wenn ein Mitglied stirbt?
Wenn ein Mitglied unseres Versorgungswerks stirbt, erhalten folgende Familienangehörige im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung Rentenzahlungen von dem Versorgungswerk der Architektenkammer NRW:
Ehegatten oder eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner
Wurde die Ehe nach Beginn der Altersrente oder nach Beginn der Berufsunfähigkeitsrente geschlossen, besteht ein Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur dann, wenn die Ehe zuvor mindestens drei Jahre bestanden hat.
anspruchsberechtigte Kinder
Bitte beachten Sie:
Eine Hinterbliebenenrente wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt
Die Hinterbliebenenrenten werden ab Beginn des Monats bezahlt, der auf den Sterbemonat des Mitglieds folgt
Eine Einkommensanrechnung findet nicht statt
Zur Hinterbliebenenrente ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.
Im Falle der Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente
Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW zahlt nach dem Tode des Mitglieds für die Hinterbliebenen kein Sterbegeld
Als Witwe beziehungsweise Witwer erhalten Sie eine Rente in Höhe von bis zu 60 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente beziehungsweise der von der oder dem Verstorbenen bezogenen Rente.
Wenn Sie eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente beantragen möchten, benötigen wir von Ihnen
eine Kopie der Sterbeurkunde unseres Mitglieds
den Antrag auf Hinterbliebenenrente
Sie können den Antrag entweder digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ergänzen. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.
eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde
gegebenenfalls Kopien der Geburtsurkunden Ihrer Kinder
Die Höhe der Halbwaisenrentebeträgt 10 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente. Hat die oder der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente erhalten, beträgt die Halbwaisenrente 10 % dieser Rente.
Die Höhe der Vollwaisenrentebeträgt 30 % der zum Zeitpunkt des Todes bestehenden fiktiven Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente. Hat die oder der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bereits eine Rente erhalten, beträgt die Vollwaisenrente 30 % dieser Rente.
Die Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Wenn Sie eine Halb- beziehungsweise Vollwaisenrente beantragen möchten, benötigen wir von Ihnen
eine Kopie der Sterbeurkunde unseres Mitglieds
beziehungsweise beider Elternteile, wenn Sie Vollwaise sind
den Antrag auf Hinterbliebenenrente
Sie können den Antrag entweder digital ausfüllen oder ausdrucken und handschriftlich ergänzen. Bitte die Unterschrift nicht vergessen.
eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde
einen aktuellen Ausbildungsnachweis
sofern Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben
eine amtliche Meldebescheinigung
sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben