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Unser Tipp: Sprechen Sie zu Rentenbeginn mit Ihrer Krankenversicherung

Wann und wie muss ich von meiner Rente Krankenversicherungsbeiträge bezahlen?

Egal, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind - auch wenn Sie in Rente gehen, müssen Sie weiter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Vor Abzug dieser Beiträge spricht man deshalb auch von der Bruttorente. Das, was Ihnen nach Abzug tatsächlich zur Verfügung steht, ist die Nettorente.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen sind gem. § 250 SGB V von den Rentenempfängern berufsständischer Versorgungseinrichtungen allein zu tragen. Wie alle Versorgungswerke in Deutschland beteiligen wir uns nicht. Wie und wie viel Sie bezahlen, hängt davon ab, wie Sie versichert sind.

  • Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von uns einbehalten und direkt an die Krankenkasse weitergeleitet, sobald wir eine Aufforderung Ihrer Krankenkasse erhalten.

    Dazu sind wir als Versorgungswerk, als sogenannte Zahlstelle von Versorgungsbezügen, gesetzlich verpflichtet.

  • Ihre Beitragshöhe richtet sich nach Ihrem individuellen Beitragssatz

    Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zusammen. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bitte beachten Sie:

Auch Sie selbst sind verpflichtet, Ihre Krankenkasse über Ihre Rentenhöhe, den Rentenbeginn sowie Änderungen zeitnah zu informieren.

  • Bitte überweisen Sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst

    Die Beitragshöhe teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit, nachdem wir und/oder Sie den Rentenbezug an diese gemeldet haben. Wir zahlen Ihnen Ihre Bruttorente aus. 

  • Ihre Beitragshöhe richtet sich nach Ihrem individuellen Beitragssatz

    Dieser setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zusammen. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bitte beachten Sie:

Auch Sie selbst sind verpflichtet, Ihre Krankenkasse über Ihre Rentenhöhe, den Rentenbeginn sowie Änderungen zeitnah zu informieren.

  • Bitte überweisen Sie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst 

    Wir zahlen Ihnen Ihre Bruttorente aus.

  • Ihre Beitragshöhe richtet sich nach Ihrem individuell vereinbarten Tarif

Bitte beachten Sie:

Falls in Ihrer Krankenversicherung ein Krankentagegeldtarif enthalten ist, sind Sie nach der aktuellen Rechtsprechung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig verpflichtet, Ihrer Krankenversicherung anzuzeigen, dass Sie zum Beispiel Altersrente beziehen. Als Versorgungswerk haben wir keine Meldepflichten zur privaten Krankenversicherung. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig selbst an Ihre Krankenversicherung zu wenden.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Zur Vermeidung des Beitragszuschlags haben Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden, müssen den Zuschlag ebenfalls nicht zahlen.