Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind in erster Linie die Sozialversicherungsträger zuständig, da es sich um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB handelt. Als berufsständisches Versorgungswerk erbringen wir unsere Leistungen aber allein nach unserer Satzung. Die Übernahme der Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gehört nicht zu unseren satzungsgemäßen Pflichtleistungen, d. h. es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Kostenübernahme für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW.
Zwar kann das Versorgungswerk seinen Mitgliedern Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufstätigkeit gewähren. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine sog. Kann-Leistung, d. h. es besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Zudem kann nur ein Beitrag zur Finanzierung in Form eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten des Tagessatzes der Rehabilitationsklinik geleistet werden. Eine komplette Kostenübernahme oder die Übernahme anderer Kosten ist nicht möglich.
Wir beteiligen uns an den Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahme, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: