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Wer trägt die Kosten, wenn ich eine Rehabilitationsmaßnahme benötige?

Für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen sind in erster Linie die Sozialversicherungsträger zuständig, da es sich um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch SGB handelt. Als berufsständisches Versorgungswerk erbringen wir unsere Leistungen aber allein nach unserer Satzung. Die Übernahme der Kosten für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gehört nicht zu unseren satzungsgemäßen Pflichtleistungen, d. h. es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Kostenübernahme für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen im Versorgungswerk der Architektenkammer NRW.


Zwar kann das Versorgungswerk seinen Mitgliedern Finanzierungsbeiträge für Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufstätigkeit gewähren. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine sog. Kann-Leistung, d. h. es besteht kein grundsätzlicher Anspruch. Zudem kann nur ein Beitrag zur Finanzierung in Form eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten des Tagessatzes der Rehabilitationsklinik geleistet werden. Eine komplette Kostenübernahme oder die Übernahme anderer Kosten ist nicht möglich.


Wir beteiligen uns an den Kosten Ihrer Rehabilitationsmaßnahme, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ihre Berufsfähigkeit ist infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche Ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder nicht dauerhaft aufgehoben

  • Ihre Berufsfähigkeit kann durch die Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden

  • Es handelt sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlungen in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtungen unter ärztlicher Aufsicht, die weder Krankenbehandlung, Rekonvaleszenzmaßnahme bzw. Anschlussheilbehandlung (AHB) noch normale Erholung/Kur ist

  • Für die gewünschte Rehabilitationsmaßnahme ist nach Gesetz, Satzung und Vertragsbedingungen kein anderer Versicherungsträger oder eine sonstige Stelle (Sozialversicherung, Krankenversicherung, Berufsgenossenschaft, Arbeitsagentur, Haftpflichtversicherung) zuständig

  • Sie erhalten noch keine Alters- oder dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente

Bitte wenden Sie sich zunächst an den zuständigen Sozialversicherungsträger, in erster Linie Ihre gesetzliche Krankenkasse oder Ihre private Krankenversicherung. Nur wenn von dortiger Seite keine Kostenübernahme erfolgt, prüfen wir auf Ihren schriftlichen Antrag hin, ob ein Finanzierungsbeitrag durch das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW gewährt werden kann.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und einen Finanzierungsbeitrag für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beantragen möchten, dann geben Sie uns bitte einen Hinweis unter info@vw-aknrw.de. Wir werden Ihnen dann die notwendigen Antragsunterlagen und weitere Informationen übersenden.