In den siebziger Jahren haben sich die führenden Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eingehend mit Fragen der Alterssicherung aller nordrhein-westfälischen Mitglieder befasst. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen schon fast zehn Jahre und immer häufiger wurden Fälle bekannt, in denen Mitglieder das Rentenalter erreichten, ohne jedoch eine ausreichende Absicherung für den Ruhestand zu besitzen.
Nach intensiven Beratungen hat die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im Herbst 1978 eine Satzung als Regelwerk für das noch zu errichtende Versorgungswerk beschlossen. Die Vertreterversammlung ist das höchste Organ der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und wird regelmäßig von den Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplanern in Nordrhein-Westfalen gewählt.
Zentrale Idee dieser Neugründung war es, alle Mitglieder auch bei dem wichtigen Aspekt der Alterssicherung zu einer Solidargemeinschaft zusammenzuführen. Aus diesem Grunde ist bis heute die Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eng mit der Mitgliedschaft im Versorgungswerk verknüpft.
Im Laufe der Jahre hat sich die damalige Idee zu einem Erfolgsmodell entwickelt und es schlossen sich mehrere andere Kammern dem Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen an. Dies sind die:
Heute gehört das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mit zu den größten berufsständischen Versorgungseinrichtungen in Deutschland.
Alle Mitglieder des Versorgungswerks können auf ein breites Leistungsspektrum vertrauen. Im Einzelnen sind das:
Das Versorgungswerk zahlt die Leistungen in der Regel ohne jede Wartezeit und zwar bereits nach Zahlung des ersten Rentenbeitrags. Die Satzung des Versorgungswerks sieht bei der Berufsunfähigkeitsrente allerdings eine kleine Einschränkung vor: Bei Neuaufnahme der Mitgliedschaft ab einem Alter von 45 Jahren entsteht der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente erst nach einer Wartezeit von drei Jahren.
Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Architektenkammer selbst ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat heute neben den vom Land übertragenen hoheitlichen Aufgaben vielfältige Tätigkeitsbereiche.
Das Versorgungswerk ist ein wirtschaftlich selbständiger Teil dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch diese Festlegung wurde frühzeitig geregelt, dass das Vermögen des Versorgungswerks separat verwahrt und verwaltet wird und das Versorgungswerk in keinem Fall für eventuelle Ansprüche gegen die Architektenkammer haftet.
Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Versorgungswerks ist das sogenannte Baukammerngesetz. Dieses Gesetz heißt im Langtext „Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen Architekt, Architektin, Stadtplaner und Stadtplanerin sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur und Beratende Ingenieurin sowie über die Ingenieurkammer-Bau“. Es wurde vom Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen erlassen. Wie schon oben gesagt, hat sich die Architektenschaft mit der für das Versorgungswerk erlassenen eigenen Satzung ein auf diesem Gesetz basierendes genaues Regelwerk gegeben. Gesetz und Satzung können bei Interesse nachgelesen werden.
Als Versorgungseinrichtung mit hoheitlichen Aufgaben unterliegt das Versorgungswerk der AKNW der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde ist das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Sämtliche Informationen über das Versorgungswerk sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Für die Regelung im Einzelfall sind die genauen Bestimmungen der Satzung maßgebend.