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28.02.2023
Energiepreispauschale
Engagement, das von der Politik nicht gehört wird
26.02.2023
E-Befreiung
Neues Antragsverfahren für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV
20.12.2022
Energiepreispauschale
Gegen die Ausgrenzung berufsständisch Versicherter
22.11.2022
Elektronischer Sterbedatenabgleich
Entlastung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
13.11.2022
Zu- und Abschläge ab 2023
10.11.2022
Versorgungsabgaben 2023
Beitragssatz stabil, Bemessungsgrundlage steigt
07.11.2022
Beschlüsse der Vertreterversammlung 2022
06.11.2022
Geschäftsbericht 2021
Wesentliche Daten des Geschäftsjahres 2021
23.07.2022
5,35 % Rentenerhöhung: Wie macht die DRV das?
03.07.2022
Kindererziehungszeit für die Altersvorsorge nutzen
Anspruch bei der DRV geltend machen
30.06.2022
Junior-Mitgliedschaft in der AKNW möglich
14.03.2022
Informationen für Absolventinnen und Absolventen aus Hessen
Informieren Sie die AKH bei Berufsstart
07.03.2022
Die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien von SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP wollen Rentner*innen eine sogenannte „Energiepreispauschale“ in Höhe von einmalig 300 € gewähren. Damit soll dieser Personenkreis im Hinblick auf die zum Teil drastisch gestiegenen Energiekosten finanziell entlastet werden.
Nach Präsentation des sogenannten „Dritten Entlastungspakets“ Anfang September 2022 hat die Bundesregierung lange unklar gelassen, wer zum Kreis der Begünstigten der „Energiepreispauschale“ gehören wird.
Im parlamentarischen Verfahren ist dann deutlich geworden, dass Personen, die eine Versorgungsleistung aus der berufsständischen Versorgung beziehen, diese Sonderleistung des Staates ausdrücklich nicht gewährt werden soll.
Das ist nicht nur unfair gegenüber Angehörigen der Freien Berufe, die über ihren Berufsweg hinweg zu den Leistungsträgern dieser Gesellschaft gehört haben, jetzt im Ruhestand von der Politik aber – ganz offensichtlich bewusst – düpiert werden.
Die Ausgrenzung bestimmter Personengruppen bei der Gewährung der „Energiepreispauschale“ ist zugleich – und vor allem – ein eklatanter Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz.
Denn: Die „Energiepreispauschale“ stellt nicht auf Beitragsleistungen ab. Sie wird als staatliche Leistung aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanziert. Zum Steueraufkommen des Bundes leisten aber auch berufsständisch Versicherte als Steuerzahler ihren Beitrag. Auch deshalb ist es weder zu begründen noch akzeptabel, dass Personen, die eine Rente aus der berufsständischen Versorgung erhalten, bei der „Energiepreispauschale“ außen vor bleiben sollen. Das erscheint auch insoweit problematisch bei einer Bundesregierung, deren Kanzler seinen Wahlkampf zuvor mit dem großen Wort vom „Respekt“ bestritten hat.
Hier greift auch nicht die spitzfindige Argumentation der Bundesregierung, dass die berufsständische Versorgung auf Ebene der Bundesländer organisiert sei und es insofern keine Zuständigkeit des Bundes für Angehörige der berufsständischen Versorgungswerke gebe.
Die bundesweit rund 220.000 Vesorgungsempfänger*innen der neunzig berufsständischen Versorgungswerke lassen sich nicht diskriminieren. Sie fordern eine Korrektur des Entlastungspakets. Die Bundesregierung ist deshalb jetzt mit allem Nachdruck aufgefordert, die offenkundige Regelungslücke bei der Gewährung der „Energiepreispauschale“ kurzfristig zu schließen und dafür Sorge zu tragen, dass die Zuwendung auch an Angehörige von Versorgungswerken zur Auszahlung kommt.
Mit der Maßgabe fairer Teilhabe engagiert sich das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im politischen Raum für die legitimen Belange seiner mehr als 15.000 Mitglieder, die aktuell eine Versorgungsleistung beziehen.
Hauptgeschäftsführer / Geschäftsführer