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28.02.2023
Energiepreispauschale
Engagement, das von der Politik nicht gehört wird
26.02.2023
E-Befreiung
Neues Antragsverfahren für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV
20.12.2022
Energiepreispauschale
Gegen die Ausgrenzung berufsständisch Versicherter
22.11.2022
Elektronischer Sterbedatenabgleich
Entlastung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
13.11.2022
Zu- und Abschläge ab 2023
10.11.2022
Versorgungsabgaben 2023
Beitragssatz stabil, Bemessungsgrundlage steigt
07.11.2022
Beschlüsse der Vertreterversammlung 2022
06.11.2022
Geschäftsbericht 2021
Wesentliche Daten des Geschäftsjahres 2021
23.07.2022
5,35 % Rentenerhöhung: Wie macht die DRV das?
03.07.2022
Kindererziehungszeit für die Altersvorsorge nutzen
Anspruch bei der DRV geltend machen
30.06.2022
Junior-Mitgliedschaft in der AKNW möglich
14.03.2022
Informationen für Absolventinnen und Absolventen aus Hessen
Informieren Sie die AKH bei Berufsstart
07.03.2022
Anfang September 2022, hat die Bundesregierung angekündigt, dass Rentnerinnen und Rentnern eine sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro ausgezahlt´ werden soll, um diesen Personenkreis im Hinblick auf drastisch gestiegene Energiepreise zu entlasten. Bei Ruheständlern, die eine Leistung aus der berufsständischen Versorgung beziehen, hat das ganz selbstverständlich die Erwartung geweckt, dass sie diese Einmalzahlung ebenfalls erhalten. Das war lange Zeit unklar.
Erst auf Drängen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV), der Dachorganisation der bundesweit neunzig berufsständischen Versorgungswerke, im Verbund mit einzelnen Versorgungseinrichtungen, hat sich herausgestellt, dass sich diese Leistung – nach Auffassung der Bundesregierung – nicht auf Mitglieder von Versorgungswerken erstreckt.
Auf einer Informationsseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales heißt es hierzu:
„Rentnerinnen und Rentner der berufsständischen Versorgung sind Im Rahmen des ´Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs´ nicht anspruchsberechtigt.“
Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die berufsständische Versorgung auf Ebene der Bundesländer organisiert ist. Der Bund sei für den spezifischen Personenkreis der Versorgungswerksrentner insoweit nicht zuständig.
Diese spitzfindige Argumentation der Bundesregierung erscheint fragwürdig, weil die Einmalzahlung ja keine Rentenleistung ist und auch nicht an Beiträge anknüpft, die zuvor in Alterssicherungssysteme entrichtet worden sind. Die Energiepreispauschale wird vielmehr aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Bundes erbracht. Hierzu leisten Architektinnen und Architekten als Steuerzahler ihren Beitrag.
Wenn die EPP Rentenbeziehern berufsständischer Versorgungswerke – anders als gesetzlich Versicherten und Beamten – von der Politik vorenthalten wird, dann könnte das ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes sein. Aus zahlreichen Anrufen ist deutlich geworden, dass sich Versorgungswerksrentnerinnen und -rentner ungerecht behandelt fühlen. Im direkten Gespräch fiel oft das Wort vom „Rentner zweiter Klasse“.
Beim Versorgungswerk besteht großes Verständnis für Enttäuschung, auch Verärgerung bei den Mitgliedern, weil sie bei der Gewährung der EPP leer ausgegangen sind. Gleichwohl ist das Versorgungswerk – aus den oben genannten Gründen – nicht der richtige Adressat für Beschwerden.
Unabhängig von solchen Erwägungen, hat das Versorgungswerk seinen Mitgliedern selbstverständlich eine Stimme gegeben und sich im politischen Raum – schon frühzeitig und durchaus prononciert – dafür eingesetzt, dass die EPP auch berufsständisch Versicherten gewährt wird, die eine Versorgungsleistung beziehen. Veröffentlichungen hierzu sind aus Aktualitätsgründen jeweils auf der Internetseite (vw-aknrw.de) erfolgt.
Anfang Dezember 2022 hat Kammerpräsident Ernst Uhing in einem Schreiben an die Bundesregierung sehr nachdrücklich die Forderung erhoben, dass die Energiepreispauschale auch Architektinnen und Architekten im Ruhestand gewährt wird. Leider ist dieser Appell bislang unbeantwortet geblieben. Das mag (zusätzlich) aufzeigen, dass der Bundesregierung an einer Gleichbehandlung von Angehörigen der Freien Berufe offenbar wenig gelegen ist.
Was die Einlegung von Rechtsmitteln anbelangt, ist erläuternd zu sagen, dass das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW in der Sache nicht klagebefugt ist, weil die Institution nicht beschwert ist. Bei der ABV wird darum geprüft, ob von einem Versorgungswerksrentner musterhaft Verfassungsklage erhoben werden kann.
Über etwaige Entwicklungen wird das Versorgungswerk seine Mitglieder auf seiner Internetseite weiter informieren.
Geschäftsführer