Neuer Internetaufritt
Jetzt auch mit Portalbereich für die Mitglieder
28.02.2023
Energiepreispauschale
Engagement, das von der Politik nicht gehört wird
26.02.2023
E-Befreiung
Neues Antragsverfahren für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der DRV
20.12.2022
Energiepreispauschale
Gegen die Ausgrenzung berufsständisch Versicherter
22.11.2022
Elektronischer Sterbedatenabgleich
Entlastung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
13.11.2022
Zu- und Abschläge ab 2023
10.11.2022
Versorgungsabgaben 2023
Beitragssatz stabil, Bemessungsgrundlage steigt
07.11.2022
Beschlüsse der Vertreterversammlung 2022
06.11.2022
Geschäftsbericht 2021
Wesentliche Daten des Geschäftsjahres 2021
23.07.2022
5,35 % Rentenerhöhung: Wie macht die DRV das?
03.07.2022
Kindererziehungszeit für die Altersvorsorge nutzen
Anspruch bei der DRV geltend machen
30.06.2022
Junior-Mitgliedschaft in der AKNW möglich
14.03.2022
Informationen für Absolventinnen und Absolventen aus Hessen
Informieren Sie die AKH bei Berufsstart
07.03.2022
Sie sind bereits Eltern oder haben vor es zu werden und fragen sich, ob sich Kindererziehungszeiten positiv auf Ihre spätere Rente auswirken? Das ist so. Der Staat sieht die Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und fördert diese dementsprechend über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV). Als Versicherte bzw. Versicherter in der berufsständischen Versorgung müssen Sie den gesetzlichen Anspruch deshalb bei der DRV geltend machen.
Den Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten kann jedes Mitglied des Versorgungswerks der AKNW bei der DRV stellen, das ein Kind erzogen hat. Für Geburten bis zum 31.12.1991 werden bis zu 30 Beitragsmonate Kindererziehungszeit je Kind und für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind bis zu 36 Beitragsmonate Kindererziehungszeit anerkannt.
Eine Anwartschaft auf Rente bei der DRV entsteht allerdings erst nach fünf Jahren bzw. sechzig Beitragsmonaten. Bei zwei Kindern mit Geburtsdatum nach 1992 und der Inanspruchnahme der vollen Kindererziehungszeiten ist dies unerheblich, weil dann bereits die Mindestversicherungszeit in der DRV erreicht wird (2 Kinder x 3 Jahre = 6 Jahre). Hat man weniger als die fünf Jahre erreicht, zum Beispiel wegen der Geburt von nur einem Kind, besteht die Möglichkeit die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen und auf diese Weise einen Rentenanspruch bei der DRV zu erwerben.
Wie muss man sich das vorstellen? Angenommen, Ihnen werden für die Erziehung eines Kindes, das vor dem 31.12.1991 geboren worden ist, bei der gesetzlichen Rentenversicherung 30 Beitragsmonate angerechnet. Dann können Sie durch Nachzahlung von 30 Beitragsmonaten eine Rentenanwartschaft erwerben.
Detailfragen zum Antragsverfahren, der Rentenauszahlung in Bezug auf Kindererziehungszeiten etc. richten Sie bitte direkt an die DRV.
Bitte informieren Sie das Versorgungswerk der AKNW über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten, damit für diesen Zeitraum eine Freistellung von der Beitragspflicht erfolgen kann.