Kindererziehungszeit für die Altersvorsorge nutzen

Anspruch bei der DRV geltend machen

Sie sind bereits Eltern oder haben vor es zu werden und fragen sich, ob sich Kindererziehungszeiten positiv auf Ihre spätere Rente auswirken? Das ist so. Der Staat sieht die Kindererziehung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und fördert diese dementsprechend über Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, DRV). Als Versicherte bzw. Versicherter in der berufsständischen Versorgung müssen Sie den gesetzlichen Anspruch deshalb bei der DRV geltend machen.

Den Antrag auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten kann jedes Mitglied des Versorgungswerks der AKNW bei der DRV stellen, das ein Kind erzogen hat. Für Geburten bis zum 31.12.1991 werden bis zu 30 Beitragsmonate Kindererziehungszeit je Kind und für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je Kind bis zu 36 Beitragsmonate Kindererziehungszeit anerkannt.

Eine Anwartschaft auf Rente bei der DRV entsteht allerdings erst nach fünf Jahren bzw. sechzig Beitragsmonaten. Bei zwei Kindern mit Geburtsdatum nach 1992 und der Inanspruchnahme der vollen Kindererziehungszeiten ist dies unerheblich, weil dann bereits die Mindestversicherungszeit in der DRV erreicht wird (2 Kinder x 3 Jahre = 6 Jahre). Hat man weniger als die fünf Jahre erreicht, zum Beispiel wegen der Geburt von nur einem Kind, besteht die Möglichkeit die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen und auf diese Weise einen Rentenanspruch bei der DRV zu erwerben.

Wie muss man sich das vorstellen? Angenommen, Ihnen werden für die Erziehung eines Kindes, das vor dem 31.12.1991 geboren worden ist, bei der gesetzlichen Rentenversicherung 30 Beitragsmonate angerechnet. Dann können Sie durch Nachzahlung von 30 Beitragsmonaten eine Rentenanwartschaft erwerben.

Detailfragen zum Antragsverfahren, der Rentenauszahlung in Bezug auf Kindererziehungszeiten etc. richten Sie bitte direkt an die DRV.

Bitte informieren Sie das Versorgungswerk der AKNW über die Inanspruchnahme von Kindererziehungszeiten, damit für diesen Zeitraum eine Freistellung von der Beitragspflicht erfolgen kann.