Fragen und Antworten
Typische Fragen und die dazugehörigen Antworten
Wer erhält Kindererziehungszeiten?
Jedes Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW, das ein Kind erzogen hat, kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherng Bund, DRV) die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen.
Wie viel Kindererziehungszeit wird berücksichtigt?
Dies hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab: Für Geburten bis zum 31.12.1991 wird in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 30 Beitragsmonate Kindererziehungszeit je Kind und für Geburten ab dem 01.01.1992 werden je 36 Beitragsmonate Kindererziehungszeit angerechnet.
Wem wird die Zeit angerechnet?
Die Kindererziehungszeit kann nur bei einem Elternteil angerechnet werden. Sie ist dem Elternteil vorbehalten, der hauptsächlich das Kind erzogen hat. Eltern, die sich diese Aufgabe geteilt haben, können durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, wem die Zeit angerechnet werden soll.
Ab wann hat man aufgrund der Kindererziehungszeiten Anspruch auf Rente?
Ein Leistungsanspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht nach 60 Beitragsmonaten. Davor besteht kein Rentenanspruch.
Kann man für fehlende Beitragsmonate nachzahlen?
Viele Mitglieder des Versorgungswerks kommen durch ihre anerkannte Kindererziehungszeit auf weniger als 60 Beitragsmonate bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies führt dazu, dass sie im Ergebnis dort keinen Anspruch auf Altersrente erlangen. Um dieses Problem zu beheben, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, für die fehlenden Monate Beiträge nachzuzahlen.
Wann und in welcher Höhe muss die Nachzahlung erfolgen?
Die Beiträge können frühestens nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65., später: 67. Lebensjahr) und nur für so viele Monate nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Beitragsmonate) noch erforderlich ist. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die Höhe des nachzuzahlenden Beitrags entspricht dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer zahlt die Rente für Kindererziehungszeiten?
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt auf Antrag direkt an das Mitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW. Die Zahlung dieser Rente hat keinen Einfluss auf die Leistungen des Versorgungswerks.
Den Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten finden Sie im Downloadbereich unter Formulare.
Wann muss der Antrag zur Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt werden?
Den Antrag kann sofort bei der Inanspruchnahme von Elternzeiten und spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze (65., später: 67. Lebensjahr) bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden.