Fragen und Antworten
Typische Fragen und die dazugehörigen Antworten
Wie werde ich Mitglied?
Mit der Aufnahme einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der Architektenkammer Bremen, der Architektenkammer des Saarlandes, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen werden Sie automatisch auch Mitglied im Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
Berufstätig nach Studium: Kann ich bereits jetzt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufnehmen?
Ja. Als Absolvent(-in) der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Raum-/Stadtplanung unterliegen Sie nach dem Baukammerngesetz NRW der Pflichtmitgliedschaft in unserer Versorgungseinrichtung. Aus diesem Grund sollten Sie sich gleich nach Beendigung des Studiums und bei Aufnahme der berufsspezifischen Tätigkeit bei uns melden und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufnehmen. Spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste Ihres Berufsstands werden Sie ohnedies vom Versorgungswerk als Pflichtmitglied erfasst. Wenn Sie dann erst den Übergang von einem anderen Versicherungsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) zum Versorgungswerk vornehmen, ist dies häufig mit Nachteilen verbunden.
Fallen bei einer Mitgliedschaft Gebühren an?
Nein. Eine Mitgliedschaftsgebühr oder ein Jahresbeitrag wird vom Versorgungswerk nicht erhoben. Sie zahlen lediglich Ihre individuellen Rentenbeiträge.
Kann auch mein Ehepartner Mitglied werden?
Nein. Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung nur für Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, der sich im Laufe seines Bestehens die Mitglieder der Architektenkammer Bremen und Saarland, der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen sowie die Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau des Landes Nordrhein-Westfalen angeschlossen haben.
Wann ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen?
Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft dann, wenn Sie zum Zeitpunkt der Eintragung in die Kammer berufsunfähig sind.
Müssen die für die Anmeldung als Absolvent(-in) einzureichenden Zeugnisse und Urkunden beglaubigt sein?
Nein. Kopien sind ausreichend.
Kann ich mit einem Bachelor-Abschluss Mitglied werden?
Ja, wenn ein Bachelorstudium mit einer achtsemestrigen Regelstudienzeit absolviert wurde. Absolventen von sechssemestrigen Studiengängen können die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nur mit einem anschließenden Masterabschluss derselben Fachrichtung aufnehmen. Demnach können Absolventen nur Mitglied werden, wenn der Abschluss sie für die spätere Eintragung bei der Architektenkammer NRW qualifiziert.
Kann ich als Absolvent(-in) auch ohne Kammermitgliedschaft bleiben?
Nein. Sobald Sie alle Voraussetzungen (insbesondere die erforderliche Berufserfahrung und Weiterbildung) zur Eintragung in die Liste Ihres Berufsstands erfüllt haben, müssen Sie auch die Kammermitgliedschaft aufnehmen. Die Kammermitgliedschaft ist Voraussetzung für eine weitere Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
Was passiert, wenn meine Mitgliedschaft in der Kammer endet?
Mit der Löschung der Mitgliedschaft in Ihrer Kammer endet auch die Pflichtversicherung im Versorgungswerk. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis fortzusetzen. Diese freiwillige Fortsetzung ist jederzeit kündbar. Es ist keine Mindestversicherungszeit zu erfüllen. Entscheiden Sie sich gegen eine freiwillige Weiterversicherung, bleiben die bereits erworbenen Anwartschaften auf Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung in satzungsgemäßer Höhe erhalten. Für angestellt tätige Mitglieder verliert nach Beendigung der Kammermitgliedschaft allerdings die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ihre Gültigkeit, d.h., die Monatsbeiträge sind dann wieder an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten.
Muss ich bei einem Kammerwechsel auch das Versorgungswerk wechseln?
Nein. Der Kammerwechsel ist zwar regelmäßig auch mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk verbunden. Sie können aber die Mitgliedschaft bei uns zu den gleichen Rechten und Pflichten freiwillig fortführen und sich dann von der Pflichtmitgliedschaft im anderen Versorgungswerk aufgrund der bei uns beibehaltenen Mitgliedschaft befreien lassen.
Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet: Verliere ich nun auch meine Rentenanwartschaften?
Nein. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht aufgrund der geleisteten Versorgungsabgaben eine beitragsfreie Rentenanwartschaft, die spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 10 Abs. 1 der Satzung zum Tragen kommt. Die Höhe einer etwaigen Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich dann aus der Summe der erworbenen Steigerungszahlen (§ 11 Abs. 8 der Satzung).
Berufsfremde Tätigkeit - Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis gehen an Deutsche Rentenversicherung: Endet damit auch meine Mitgliedschaft im Versorgungswerk?
Nein. Sofern für eine Tätigkeit keine Befreiung bei der Deutsche Rentenversicherung erreicht oder im Nachhinein die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer berufsfremden Tätigkeit festgestellt wird, besteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk aufgrund der Mitgliedschaft in der Berufskammer fort. Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk knüpft nämlich an die Eintragung in die Liste Ihres Berufsstands an und ist unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit.