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Versicherungsmathematische Zu- und Abschläge ab 2018
Aufgrund einstimmiger Empfehlung des Aufsichtsausschusses hat die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen am 14. Oktober 2017 einstimmig folgende vom Versicherungsmathematiker ermittelten Zu- und Abschläge gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung ab 01.01.2018 wie folgt neu festgesetzt:
a) Zuschläge
Renteneintrittsalter 65 Jahre
Die Zuschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des
66. Lebensjahres | 4,55 % |
67. Lebensjahres | 9,25 % |
68. Lebensjahres | 14,14 % |
Renteneintrittsalter 67 Jahre
Die Zuschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des
68. Lebensjahres | 4,95 % |
69. Lebensjahres | 10,09 % |
70. Lebensjahres | 15,46 % |
b) Abschläge
Die Abschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente bezogen auf die Rentenbemessungsgrundlagen wie folgt:
volle Jahre des vorzeitigen Bezugs | Rentenbemessungsgrundlage I | Rentenbemessungsgrundlage II |
1 | 5,71 % | 4,45 % |
2 | 10,94 % | 8,54 % |
3 | 15,77 % | 12,35 % |
4 | 20,21 % | 15,89 % |
5 | 24,18 % | 19,02 % |
Für Renteneintrittsalter zwischen 60 und 70 Jahre erfolgt die Ermittlung der Zu- und Abschläge gemäß Interpolation der Rentenwerte.
Der Beschluss der Vertreterversammlung zur Festsetzung der Zu-/ Abschlagswerte ab 2018 wurde vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.10.2017 genehmigt.