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Versicherungsmathematische Zu- und Abschläge ab 2023
Aufgrund einstimmiger Empfehlung des Aufsichtsausschusses hat die Vertreterversammlung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen am 29. Oktober 2022 einstimmig bei einer Enthaltung folgende vom Versicherungsmathematiker ermittelten Zu- und Abschläge gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung mit Wirkung ab 01.01.2023 wie folgt neu festgesetzt:
a) Zuschläge
Renteneintrittsalter 65 Jahre
Die Zuschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des
66. Lebensjahres | 4,62 % |
67. Lebensjahres | 9,37 % |
68. Lebensjahres | 14,29 % |
Renteneintrittsalter 67 Jahre
Die Zuschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente ab Vollendung des
68. Lebensjahres | 5,02 % |
69. Lebensjahres | 10,21 % |
70. Lebensjahres | 15,60 % |
b) Abschläge
Die Abschläge betragen bei Inanspruchnahme der Altersrente bezogen auf die Rentenbemessungsgrundlagen wie folgt:
volle Jahre des vorzeitigen Bezugs | Rentenbemessungsgrundlage I | Rentenbemessungsgrundlage II |
1 | 5,74 % | 4,48 % |
2 | 10,99 % | 8,62 % |
3 | 15,80 % | 12,42 % |
4 | 20,26 % | 15,98 % |
5 | 24,24 % | 19,08 % |
Für Renteneintrittsalter zwischen 60 und 70 Jahre erfolgt die Ermittlung der Zu- und Abschläge gemäß Interpolation der Rentenwerte.
Der Beschluss der Vertreterversammlung zur Festsetzung der Zu-/ Abschlagswerte ab 2023 wurde vom Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 11.11.2022 genehmigt.