Fragen und Antworten
Typische Fragen und die dazugehörigen Antworten
Wie hoch ist meine spätere Altersrente?
Die Höhe dieser Rente ist abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft und den bis zum Renteneintrittsalter geleisteten Rentenbeiträgen.
Ab welchem Alter kann ich die Altersrente in Anspruch nehmen?
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten alle Mitglieder eine lebenslange Altersrente. Daneben besteht auch die Möglichkeit, diese bis zu fünf Jahre früher oder drei Jahre später zu beziehen.
Wann beginnt bzw. wann endet der Anspruch auf Zahlung der Altersrente?
Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist und endet mit dem Monat, in dem das Mitglied stirbt.
Sind besondere Voraussetzungen für einen früheren oder späteren Rentenantritt zu erfüllen?
Nein. Bei vorgezogener oder späterer Rente muss weder die berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder gar eingestellt werden, noch erfolgt eine Einkommensanrechnung. Es muss auch keine Mindestversicherungszeit erfüllt sein.
Was ist bei einem vorgezogenen oder späteren Bezug von Altersrente zu beachten?
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen gewährt seinen Mitgliedern Versorgungsleistungen für das Ruhestandsalter. Bezugsgröße hierfür sind die Anwartschaften, die das einzelne Mitglied über das Berufsleben hinweg durch seine Zahlungen an das Versorgungswerk erworben hat.
Die Höhe der Altersrente ist abhängig von der Dauer der Mitgliedschaft und von den insgesamt eingezahlten Beiträgen.
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten alle Mitglieder eine lebenslange Altersrente. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem das Rentenbezugsalter erfüllt ist.
Wer seinen Wechsel in den Ruhestand zeitlich flexibel handhaben will, für den besteht die Möglichkeit, seine Rente bis zu fünf Jahre vor dem allgemeinen Renteneintrittsalter zu beantragen, aber auch drei Jahre später. Die Rente fällt dann dementsprechend niedriger oder höher aus. Nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Ab- bzw. Zuschläge sind zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit einem vorgezogenen Ruhestand ist zu beachten, dass der nach versicherungsmathematischen Parametern errechnete Abschlag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs fort wirkt. Der Anspruch auf vorgezogene Altersrente besteht ab dem Folgemonat nach Eingang des Rentenantrags beim Versorgungswerk.
Im Hinblick auf das Ruhestandsalter und den Bezug von Rentenleistungen ist auch zu beachten, dass ab diesem Zeitpunkt keine Zahlungen mehr an das Versorgungswerk erfolgen können, die sich rentensteigernd auswirken.
Will ein Mitglied des Versorgungswerks über die Vollendung der Regelaltersgrenze hinaus arbeiten, kann für den Zeitraum bis zum Eintritt in den Ruhestand Beitragsfreiheit beantragt werden. Die Höhe der Altersbezüge errechnet sich dann anhand der bis zur Regelaltersgrenze – durch die jeweiligen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk – individuell erworbenen Rentenanwartschaften.
Für Mitglieder, die über die Regelaltersgrenze hinaus berufstätig sind, besteht aber auch die Möglichkeit, weiterhin freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten (die jährliche Höchstabgabe liegt 2022 bei 31.471,20 €). Bei einem späteren Eintritt in den Ruhestand wirken sich Zahlungen, die man in dieser Zeit noch an das Versorgungswerk leistet, rentensteigernd aus.
Der Rentenverzicht ist zwei Monate vor Entstehung des Rentenanspruchs (Erreichen der satzungsgemäßen Regelaltersgrenze) für einen in Monaten angegebenen Zeitraum schriftlich zu erklären. Die Entscheidung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Der Bezug von Altersrente durch das Versorgungswerk erfordert nicht, dass die berufliche Tätigkeit eingeschränkt oder gar eingestellt wird. Eine Anrechnung von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit auf die Altersbezüge erfolgt nicht.
Späterer Bezug abschlagsfreier Altersrente: Muss ich während des Rentenverzichts weiter Beiträge zahlen?
Nein. Während des Rentenverzichts kann auf Antrag Beitragsfreiheit gewährt werden, dennoch können freiwillige Beiträge bis zur Höchstabgabe (2021: 31.694,40 € jährlich) geleistet und dadurch die Rentenanwartschaft gesteigert werden.
Zahlt das Versorgungswerk bei Rentenbezug auch einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Nein. Das Versorgungswerk gewährt satzungsgemäß keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nach § 250 SGB V sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen von den Rentenempfängern berufsständischer Versorgungseinrichtungen allein zu tragen.
Muss ich meine Rente versteuern?
Kann ich aufgrund einer Schwerbehinderung die Altersrente vorzeitig abschlagsfrei in Anspruch nehmen?
Nein. Eine anerkannte Schwerbehinderung hat bei Bezug der vorgezogenen Altersrente keine begünstigende Auswirkung.
Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente: Entfällt der Abschlag mit Erreichen der Regelaltersgrenze?
Nein. Der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete Abschlag bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente besteht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Anspruch auf Altersrente endet mit dem Monat, in dem das Mitglied stirbt: Hat mein(e) Ehefrau/-mann keinen Rentenanspruch?
Der Anspruch auf Altersrente endet mit dem Sterbemonat. Es entsteht jedoch satzungsgemäß ein neuer Rentenanspruch. Ihr(e) Ehefrau/-mann bzw. Lebenspartner/-in hat ab dem Folgemonat Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, die bis zu 60 % (§ 16 der Satzung) Ihrer Altersrente beträgt.
Auszahlung einer Lebensversicherung während Altersrentenbezug: Kann ich diesen Betrag zur Steigerung meiner Rente bei Ihnen einzahlen?
Nein. Nach Rentenbeginn sind weitere Einzahlungen nicht mehr möglich.
Kann ich meinen Rentenanspruch zur Sicherung eines Darlehens abtreten?
Nein. Nach den Satzungsregelungen können Rentenansprüche und -anwartschaften nicht abgetreten und nicht übertragen werden.
Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland: Hat dies Einfluss auf meine Rente?
Nein. Ihr Wohnsitz hat auf die Höhe der Rentenzahlung keinen Einfluss.
Es muss nur gewährleistet sein, dass wir Sie auch weiterhin postalisch erreichen können. Auf Wunsch wird die Rente auch auf ein Konto im Ausland überwiesen, allerdings gehen die Kosten für eine Auslandsüberweisung zu Lasten des Empfängers.
Werden meine Einkünfte auf die Altersrente angerechnet?
Nein. Das Versorgungswerk nimmt keine Einkommensanrechnungen vor.
Beamtenverhältnis: Werden meine an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge später auf die Beamtenpension angerechnet?
Nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz werden anderweitig erworbene Rentenanwartschaften auf die spätere Beamtenpension angerechnet, sofern diese auf Beiträge aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst zurückzuführen sind und der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge geleistet hat. Danach sind bei uns erworbene Rentenanwartschaften, die aus freiwilliger Beitragsleistung resultieren, nicht anzurechnen. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie diese Frage jedoch zusätzlich noch mit Ihrem Dienstherrn bzw. der zuständigen Besoldungsstelle klären.
Bekomme ich während meines Altersrentenbezug eine medizinische Leistung zur Rehabilitation?
Nein. Wird eine Altersrente bezogen, so werden vom Versorgungswerk keine Leistungen mehr zur Rehabilitation erbracht.
In welcher Form muss der im Rentenbescheid erwähnte Lebensnachweis erfolgen?
Sofern wir von Ihnen einen Lebensnachweis benötigen, erhalten Sie von uns ein entsprechendes Formular. Dieses Formular ist dann von einer hierzu berechtigten Dienststelle (z. B. Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schiedsamt) oder Person (etwa Ihr Hausarzt) rechtsgültig unterzeichnet wieder einzureichen.
Änderung der Bankverbindung: Kann ich die neuen Daten auch telefonisch oder per E-Mail durchgeben?
Nein. Die Änderung der Bankverbindung ist nur schriftlich und mit Ihrer Unterschrift möglich.
Kann meine Rente gepfändet werden?
Ja. Sowohl laufende Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten als auch Hinterbliebenenrenten können Gegenstand einer Pfändung sein.